Ein Leben lang gut zu Fuß!

Podologische Fachpraxis Petra Wallborn

Podologie

 

Der Begriff Podologie leitet sich vom griechischen pous (πούς) – Genitiv podos (ποδός) – für „Fuß“ und logos (λόγος) für „Lehre/Kunde“ ab: er bezeichnet die nichtärztliche Heilkunde am Fuß.

 

Die Maßnahmen einer Podologin/eines Podologen sind vielfältig und ergeben sich aus den Gebieten der Inneren Medizin (Diabetologie), Dermatologie, Chirurgie und Orthopädie. Sie umfassen präventive und kurative therapeutische Maßnahmen rund um den Fuß. Die Podologin/der Podologe ist aufgrund des Podologengesetzes (PodG) als medizinischer Fachberuf und nichtärztlicher Heilberuf definiert. Die meisten Podologen sind mit Kassenzulassung tätig, da Diabetikerinnen und Diabetiker mit Folgeschäden am Fuß im Sinne eines Diabetischen Fußsyndroms (DFS) als bislang einzige Gruppe von den  Krankenkassen (gesetzlich wie privat) eine Heilmittelverordnung zur medizinischen Fußpflege vom Arzt erhalten können.

 

Podologen arbeiten als selbständige Leistungserbringer in eigenen Podologiepraxen mit oder ohne Kassenzulassung, als freie Mitarbeiter in einer Gemeinschaftspraxis oder Praxisgemeinschaft oder als Angestellte in Krankenhäusern oder speziellen Fußambulanzen mit anderen Berufsgruppen, wie zum Beispiel Ärzten, Orthopädie-Schuhmachern oder Physiotherapeuten, Ergotherapeuten etc. zusammen.

 

 

In Deutschland regeln das Podologengesetz und die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen (PodAPrV) das Berufsbild und die Ausbildung zur „Podologin“ bzw. zum „Podologen“. Das Berufsbild ist das jüngste in der Gruppe der bundesgesetzlich nach Art. 74 Nr. 19 GG geregelten Gesundheitsfachberufe. Seit 2002 ist die Berufsbezeichnung „Podologin/Podologe“ und seit 2003 die Berufsbezeichnung „Medizinische Fußpflegerin/Medizinischer Fußpfleger“ gesetzlich geschützt, nur mit behördlicher Erlaubnisurkunde zur Führung der Berufsbezeichnung darf man sich so nennen. Vor Inkrafttreten des Podologengesetzes praktizierende Fußpflegerinnen und Fußpfleger konnten sich in der Übergangszeit von 2002 bis 2006 mit einer Ergänzungsprüfung im Sinne einer Besitzstandswahrung zum Podologen qualifizieren. Der Missbrauch dieser Titel stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße (bis 2.500 €) geahndet werden kann (§ 9 PodG).

 

Quelle: www.wikipedia.de

Was sind eigentlich Podologen?

 

Der Beruf des Podologen ist ein Medizinal-Fachberuf. Er unterstützt den Diabetologen, Dermatologen und Orthopäden bei seiner Tätigkeit und arbeitet eng mit angrenzenden Berufen zusammen.  Er nimmt so eine nicht zu unterschätzende Stellung im Bereich der Fußgesundheit ein.

 

Der Podologe ist in der Lage je nach ärztlicher Anweisung die Behandlung von

 

Clavi aller Art (Entfernung von Hühneraugen)

Verrucae (Warzenmitbehandlung)

Mykosen (Pilzbehandlung)

Hyperkeratosen (Hornhautentfernung)

Ungius incarnatus und -convolutes (eingewachsene Nägel)

sowie jegliche Arten von Nagel und Nagelbettveränderungen

 

selbstständig und professionell durchzuführen.

 

Der Podologe führt selbständig fußpflegerische Behandlungsmaßnahmen durch, erkennt eigenständig pathologische Veränderungen am Fuß, die ärztliche Behandlung erfordern. Mit dem in Kraft treten des Gesetzes über den Beruf der Podologin/des Podologen wurde dieser offiziell als Medizinal-Fachberuf anerkannt. Die Berufsbezeichnung Podologe/ Podologin ist gesetzlich geschützt, geregelt durch das Podologengesetz (PodG) vom 4. Dez. 2001

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